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  24/2020  
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 

die bayerische Staatsregierung hat am 16. Juni 2020 weitere Lockerungen der allgemein gültigen Anordnung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

Die Lockerungen in den Bereichen Veranstaltung, Gastronomie, Hotellerie und der allgemein geltenden Kontaktbeschränkungen werden in den nachstehenden Punkten im Einzelnen vorgestellt oder sind unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-16-juni-2020/?seite=1617 nachzulesen.

Hier finden Sie die Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Wir werden auch weiterhin alle aktuellen Informationen im Gastgeberbereich veröffentlichen:
https://alpenwelt-karwendel.de/corona-info

Außerdem enthält die Seite https://verantwortungsvolle-gastgeber.bayern/
Informationen für Gäste und Gastgeber.

Ihr Team der Alpenwelt Karwendel
 
 
   
 
Allgemein geltende Kontaktbeschränkung
 
Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung werden ab dem 17. Juni 2020 erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen des eigenen Haushalts, Familienangehörigen oder Personen eines weiteren Haushalts treffen.


Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.

Die Regelungen für die Gastronomie, Hotellerie und Kulturstätten werden entsprechend erweitert. Die Rahmenkonzepte der betroffenen Fachministerien werden, soweit erforderlich, entsprechend angepasst. Aktuelle Veröffentlichungen finden Sie auf www.verkuendung-bayern.de.
 
 
 
Veranstaltung
 
Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.

Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.
 
 
 
Hallenbäder, Thermen und Hotelschwimmbädern
 
Ab 22. Juni 2020 können Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder geöffnet werden. Das Wirtschaftsministerium wird zusammen mit dem Gesundheitsministerium entsprechende Hygienekonzepte ausarbeiten und veröffentlichen.

Schwimmbäder im Rahmen der Gästekartenermäßigungen: Garmisch-Partenkirchen (bis auf weiteres geschlossen), Leutasch (bis auf Saunabereich seit 10.06.20 geöffnet), Seefeld (Olympiabad & Sauna ab 19.06.20 geöffnet) und Kochel a. See (vorübergehend geschlossen).
 
 
 
Gastronomie
 
Für die bisher zulässige Gastronomie wird ab 22. Juni 2020 die zulässige Öffnungszeit auf 23 Uhr verlängert.
 
 
 
Kunst und Kultur
 
Kunst und Kultur sind Vorreiter für die weiteren Öffnungsschritte im gesamten Veranstaltungsbereich. Seit 15. Juni sind erstmals wieder Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen und mit bis zu 100 Gästen im Freien möglich. Ab 22. Juni 2020 werden diese Personenhöchstzahlen erweitert: Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich werden mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien möglich sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.
 
 
 
Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war
 
Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war, gilt ab dem 22. Juni 2020 die Regel, dass 10 qm pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr, aber auch Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten, wie z. B. Museen oder zoologische Gärten.

Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
 
 
 
Sport
 
Im Bereich des Sports kann ab dem 22. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Lehrgangsbetriebs erfolgen. Die bislang geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport (bisher 20 Personen) werden aufgehoben. Die künftige Teilnehmerbegrenzung ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung).
 
 
   
 
 
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