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  27/2020  
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
in diesem Newsletter informieren wir über die Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung.

Wir werden auch weiterhin alle aktuellen Informationen im Gastgeberbereich veröffentlichen:
https://alpenwelt-karwendel.de/corona-info

Ihr Team der Alpenwelt Karwendel
 
 
   
 
Anpassungen Hygienekonzept für Beherbergung
 
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ergänzt in der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung (zum PDF):

“Betriebe nach Abs. 1 Satz 1 dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt.

Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist.

Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die

  • zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder
  • einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.

Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen. Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung.“


Hier finden Sie aktuell betroffene Gebiete, auf die sich die Verordnung bezieht:
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Außerdem finden Sie unter https://verantwortungsvolle-gastgeber.bayern/ wichtige Informationen für Gastgeber zur Aufnahme von Gästen. Hier werden ebenfalls die aktuell betroffenen Landkreise aufgeführt.
 
 
   
 
 
 
Gäste aus betroffenen Regionen, die sich bereits im Beherbergungsbetrieb befinden, können nach aktuellem Kenntnisstand auch dort bleiben.

Nach Informationen des Tourismus Oberbayern München e.V und der DEHOGA ist zudem der derzeitige Stand, dass etwaige Stornokosten zu Lasten der Betriebe gehen. Sie setzen sich aber bereits dafür ein, dass es hier eine andere Regelung gibt.

Wir empfehlen den Betrieben, täglich die RKI-Seite zu besuchen und sich über das Infektionsgeschehen in den Landkreisen zu informieren.
 
 
   
 
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