Erläuterungen zum Rahmenkonzept ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ 
                                                           
 
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Sehr geehrte Damen und Herren,
 
hier einige Erläuterungen zur Handhabung der Regelungen aus dem Rahmenkonzept Beherbergung.

Folgende Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums wurden uns freundlicher Weise weitergeleitet:

  • Grundsätzlich darf pro Wohneinheit nur ein Hausstand untergebracht werden. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr berücksichtigt. Diese können auch zusätzlich zu einem Hausstand in einer Wohneinheit untergebracht werden. Die Kontaktbeschränkungen gelten aber auch für die Feriengäste.

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. (§ 3 Nr. 1 12. IfSMV). Maßgeblich für die Betriebe ist auch hier die Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde. Die Gäste müssen dann abreisen und können den Urlaub nicht wie gebucht beenden.

  • Für die Gäste besteht bei Ankunft im Hotel und alle 48 Stunden eine Testpflicht. Die Vorgaben zu den Tests können Ziffer 4 des beiliegenden Rahmenkonzepts Beherbergung entnommen werden. Als Test werden anerkannt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis. Ein Selbsttest muss unter Aufsicht des Betreibers oder eines Beauftragten vorgenommen werden. Bei positivem Selbsttest muss eine möglichst gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber erfolgen (Verweis auf Arzt ggf. notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test). Nach derzeitigem Stand berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht nicht zum Besuch anderer Einrichtungen. Selbsttests müssen vom Beherbergungsbetrieb oder den Gästen, je nach Vereinbarung, bezahlt werden.

  • Aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BayIfSMV ergibt sich die rechtliche Pflicht, dass die Übernachtungsgäste bei jeder Form der touristischen Beherbergung bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen müssen. Es ergibt sich daraus keine unmittelbare Pflicht des Beherbergungsgebers, die Testnachweise der Gäste zu kontrollieren. Demnach sind auch die Gäste von Ferienwohnungen rechtlich verpflichtet, die Tests alle 48 Stunden vorzuhalten. Ein aktueller Testnachweis wird auch für die Nutzung zahlreicher weitere Angebote, etwa im touristischen und gastronomischen Bereich, erforderlich sein, sodass die Feriengäste solche ohnehin regelmäßig vornehmen lassen werden.

  • Antigen-Schnelltests in den lokalen Testzentren, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen sind für alle asymptomatischen Personen, also auch für inländische und ausländische Gäste auch mehr als einmal pro Woche kostenfrei. Sie berechtigen für 24 Stunden zum Eintritt in Einrichtungen für die ein Test verlangt wird.

  • Für die Vermieter ist derzeit keine Dokumentationspflicht vorgesehen. Sie können aber für sich zur Sicherheit unter Wahrung der Anforderungen des Datenschutzes dokumentieren, dass ein negativer Test vorgelegt wurde.

  • Positiv getestete Gäste dürfen die Unterkunft nicht beziehen. Hierauf sollten sie Ihre Gäste vor der Anreise hinweisen, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Soweit Gäste während des Aufenthalts einen positiven Schnelltest haben, müssen Sie sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses des notwendigen PCR Tests isolieren. Bei einem positiven PCR Test ist das weitere Vorgehen im Zweifel mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Grundsätzlich haben Gäste dann unverzüglich den Betrieb zu verlassen.

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Ihr Team der Alpenwelt Karwendel
 
 
 
Aktuelle Hinweise/Meldungen
 
 
 
 
 
 
 
vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen wurde uns bestätigt, dass Gastgeber Testnachweise für ihre Gäste ausstellen können. Diese Testnachweise können dann auch beim Besuch von Gastronomischen Angeboten oder Bergbahnen verwendet werden.

Jeder Gastgeber muss dabei selbst entscheiden, ob er die Verantwortung für die Testungen übernehmen möchte.

Mit Blick auf Wahrung der Inzidenzen, raten wir dazu für Testungen die offiziellen Testzentren zu nutzen.
 
  Muster zum Download  
 
 
 
 
   
 
 
 
 
 
 
Die Tourist-Informationen sind ab 21.05.2021 wieder für den Publikumsverkehr geöffnet.

Mittenwald:
Montag bis Freitag: 08:30 bis 18:00 Uhr
Pfingstwochenende (22. bis 24.05.2021):
09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr

Krün:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 Uhr
Pfingstwochenende (22. bis 24.05.2021):
09:00 bis 13:00 Uhr

Wallgau:
Montag bis Freitag: 08:30 bis 17:30 Uhr
Pfingstwochenende (22. bis 24.05.2021):
09:00 bis 13:00 Uhr
 
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Den Gästen der Alpenwelt Karwendel steht ab sofort eine App zur Verfügung, die nicht nur Informationen zu Veranstaltungen und Touren bereithält, sondern mit der auch informationen zum aktuellen Geschehen empfangen werden können.

Die App ist kostenlos im App und Play Store erhältlich.
 
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Impressum:

Alpenwelt Karwendel
Mittenwald Krün Wallgau Tourismus GmbH
Dammkarstraße 3
82481 Mittenwald
Geschäftsführerin: Sabrina Blandau
Sitz der Gesellschaft: Mittenwald
Handelsregister HRB 206524, Amtsgericht München
Tel.: +49 (0) 8823-33 981
Fax: +49 (0) 8823-27 01
info@alpenwelt-karwendel.de
www.alpenwelt-karwendel.de

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